Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 9. April 1991 wurde der Beschwerdeführer als zur Vertretung nach außen berufenes Vorstandsmitglied der U.-AG, in acht Fällen einer Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und 9 des Arbeitszeitgesetzes für schuldig befunden und hiefür bestraft. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen: Soweit der Beschwerdeführe... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: AZG §7 Abs1;AZG §7 Abs9;VStG §9 Abs2;
Rechtssatz: Selbst wenn auch andere zur Vertretung nach außen berufene Organe zur Verantwortung gezogen hätten werden können, würde dies an der Strafbarkeit des Besch nichts ändern, zumal er selbst nicht behauptet, daß zu den maßgeblichen Tatzeiten etwa ein verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs 2 ... mehr lesen...