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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AZG §7 Abs1;Rechtssatz
Selbst wenn auch andere zur Vertretung nach außen berufene Organe zur Verantwortung gezogen hätten werden können, würde dies an der Strafbarkeit des Besch nichts ändern, zumal er selbst nicht behauptet, daß zu den maßgeblichen Tatzeiten etwa ein verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs 2 VStG bestellt gewesen wäre (Hinweis E 19.6. 1991, 90/03/0164).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991190170.X01Im RIS seit
30.09.1991