RS Vwgh 1991/9/30 91/19/0170

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Veröffentlicht am 30.09.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §7 Abs1;
AZG §7 Abs9;
VStG §9 Abs2;

Rechtssatz

Selbst wenn auch andere zur Vertretung nach außen berufene Organe zur Verantwortung gezogen hätten werden können, würde dies an der Strafbarkeit des Besch nichts ändern, zumal er selbst nicht behauptet, daß zu den maßgeblichen Tatzeiten etwa ein verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs 2 VStG bestellt gewesen wäre (Hinweis E 19.6. 1991, 90/03/0164).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190170.X01

Im RIS seit

30.09.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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