Entscheidungsgründe: Festgestellt bzw im Wesentlichen unstrittig ist folgender Sachverhalt: Die im Betrieb der Beklagten verwendeten sogenannten "Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den Österreichischen Bundesbahnen - AVB - sehen im § 16 mit der Überschrift "Anspruch bei Dienstverhinderung" im Wesentlichen vorweg Regelungen über die Ansprüche des ÖBB-Angestellten bei Dienstverhinderungen infolge Krankheit oder Unfall (Abs 1 bis 3 des § 16) dann aber im § 16 Abs... mehr lesen...
Norm: ABGB §1154b Abs5AZG §4b Abs3 Z4
Rechtssatz: Die Tätigkeit als fachkundiger Laienrichter (hier eines ÖBB-Bediensteten) stellt einen wichtigen die Person des Arbeitnehmers betreffenden Grund im Sinne des § 1154b ABGB dar, weshalb die Entgeltfortzahlungspflicht, während der Dienstverhinderung zu bejahen ist. Bei Bestehen einer Gleitzeitvereinbarung gebührt die Entgeltfortzahlung für die Dauer der versäumten fiktiven Normalarbeitszeit. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1154b Abs5AZG §4b Abs3 Z4
Rechtssatz: Die Tätigkeit als fachkundiger Laienrichter (hier eines ÖBB-Bediensteten) stellt einen wichtigen die Person des Arbeitnehmers betreffenden Grund im Sinne des § 1154b ABGB dar, weshalb die Entgeltfortzahlungspflicht, während der Dienstverhinderung zu bejahen ist. Bei Bestehen einer Gleitzeitvereinbarung gebührt die Entgeltfortzahlung für die Dauer der versäumten fiktiven Normalarbeitszeit. ... mehr lesen...