RS OGH 2004/2/26 8ObA71/03d

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Veröffentlicht am 26.02.2004
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Norm

ABGB §1154b Abs5
AZG §4b Abs3 Z4

Rechtssatz

Die Tätigkeit als fachkundiger Laienrichter (hier eines ÖBB-Bediensteten) stellt einen wichtigen die Person des Arbeitnehmers betreffenden Grund im Sinne des § 1154b ABGB dar, weshalb die Entgeltfortzahlungspflicht, während der Dienstverhinderung zu bejahen ist. Bei Bestehen einer Gleitzeitvereinbarung gebührt die Entgeltfortzahlung für die Dauer der versäumten fiktiven Normalarbeitszeit.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118761

Dokumentnummer

JJR_20040226_OGH0002_008OBA00071_03D0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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