1.1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Organ einer Aktiengesellschaft im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG zur Last gelegt, er habe es zu verantworten, daß zwölf Arbeitnehmer der Aktiengesellschaft (mit dem Sitz in Wien) an näher genannten Tagen im Dezember 1991 und im Jänner 1992 in einer in Kärnten gelegenen Betriebsstätte jeweils zwölf Stunden (und zwar von 04.00 Uhr bis 16.00 Uhr oder von 16.00 Uhr bis 04.00 Uhr ... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: AZG §28 Abs1;AZG §4 Abs10;VStG §44a Z2;VwGG §42 Abs2 Z1;
Rechtssatz: Führt die belBeh in einem Verwaltungsstrafverfahren gem § 28 Abs 1 AZG im Bescheidspruch als verletzte Verwaltungsvorschrift den § 4 Abs 10 AZG an, obwohl eine andere Verteilung der Arbeitszeit iSd § 4 Abs 10 AZG nicht vorliegt, so belastet sie, da die... mehr lesen...