Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kitzbühel vom 27.07.2004, Zl SG-73-2004, wird dem Berufungswerber vorgeworfen wie folgt: ?Sie haben als der gemäß § 23 Abs 1 Arbeitsinspektionsgesetz mit 01.05.2003 bestellte verantwortliche Beauftragte der ?N. T. L. GmbH?, Sitz St.U.a.P., zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen nach dem Arbeitszeitgesetz im Unternehmen der Arbeitgeberin N. T. L. GmbH, St.U.a.P., folgende Verwaltungsübertretungen zu verantworten: Der Arbeitnehmer des ... mehr lesen...