Begründung: Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 3. Bezirk, vom 8.10.1996, wurde der Berufungswerber (Bw) schuldig erkannt, er habe als Obmann und somit zur Vertretung nach außen Berufener des Vereins V-Austria zu verantworten, daß dieser Verein mit Sitz in Wien, F-gasse, am 10.6.1996 den Organen des Arbeitsinspektorates für den 1. Aufsichtsbezirk keine Aufzeichnungen der täglich geleisteten Arbeitszeit der im Verein beschäftigten "helfende... mehr lesen...
Rechtssatz: Es steht fest, daß die gemäß § 26 Abs.1 AZG zu führenden Arbeitszeitaufzeichnungen über Verlangen dem AI sowohl nach § 26 Abs.6 AZG als auch nach § 8 Abs.1 ArbIG zur Einsicht vorzulegen und darüber hinaus gemäß § 8 Abs.3 ArbIG auf Verlangen dem AI zu übermitteln sind. Aus der Anzeige des AI für den 6. Aufsichtsbezirk vom 27.9.1995 geht hervor, daß der gegenständliche Betrieb mit Schreiben vom 2.8.1995 aufgefordert wurde, die Arbeitszeitaufzeichnungen der näher angeführten Arbei... mehr lesen...
Rechtssatz: Sowohl in der Strafverfügung vom 8.2.1995 als erster und einziger Verfolgungshandlung innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist sowie auch im
Spruch: des nunmehrigen Straferkenntnisses ist als einzige Zeitangabe der Tag der Kontrolle, nämlich der 10.8.1994, angeführt. Weitere Zeitangaben finden sich im Tatvorwurf nicht. Es fehlt daher dem
Spruch: des Straferkenntnisses der Tatzeitraum, für welchen keine Aufzeichnungen der Arbeitsstunden geführt wurden. Andererseits kann aber aus ... mehr lesen...