Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Sie, Herr Mag. G. H., haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenes Organ (§ 9 Abs 1 VStG) der h. c. GmbH zu verantworten, dass die h. c. GmbH mit Sitz der Unternehmensleitung in I., XY-Gasse 16, in der Zeit vom 1.10.2009 bis 31.1.2010 für deren Dienstnehmer, und zwar 1) Frau Mag. S. S., 2) Herrn DI C. K.,... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 24.03.1995, Zl 3-*****-93 wurden über den Beschuldigten F R in seiner Eigenschaft als Filialinspektor der Firma B**** AG wegen Übertretungen der Bestimmungen der §§9 und 26 AZG Geldstrafen in der Höhe von insgesamt S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen im Gesamtausmaß von 5 Tagen) gemäß §28 Abs1 legcit verhängt. Angelastet wurde ihm, dafür verantwortlich zu sein, daß bei den im Spruch: des Straferkenntnisses ausreichend kon... mehr lesen...
Rechtssatz: Der gesetzlich normierte Begriff der zeitnahen Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen darf nicht so restriktiv interpretiert werden, daß diese Tatanlastung die Pflicht zur (mit der Erbringung der Arbeitsleistung) gleichzeitigen Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen inkludiert. mehr lesen...
Rechtssatz: Zweck des Führens von Arbeitszeitaufzeichnungen im Sinne des § 26 AZG ist es einerseits den Arbeitnehmern eine jederzeitige Kontrolle über die von ihnen geleisteten Arbeitsstunden zu ermöglichen, andererseits soll jedoch auch den Organen des Arbeitsinspektorates eine derartige Kontrollmöglichkeit eingeräumt werden. Wenn derartige Aufzeichnungen daher nur unzureichend geführt werden, ist die Informationsmöglichkeit der Arbeitnehmer erheblich eingeschränkt. Ebenso wird die Kontro... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Hinweis des Beschuldigten ..."es gelte die 40-Stunden Woche und deckten sich die Arbeitszeiten mit den Öffnungszeiten der Ordination ..." exkulpiert nicht, da sich aus dem klaren Wortlaut des § 26 Abs 1 des Arbeitszeitgesetzes kein Zusammenhang zwischen den Öffnungszeiten und der Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen ableiten läßt. Gleiches gilt für den Hinweis, daß ..."lediglich die Abweichungen von der 40-stündigen Wochenarbeitszeit eingetragen werden". Die mit der... mehr lesen...