Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 22. Bezirk, vom 10. Mai 1994, wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als zur Vertretung nach außen Berufener einer näher bezeichneten Gesellschaft m.b.H. mit Sitz in Wien und somit als Arbeitgeber zu vertreten, daß, wie am 6. Oktober 1993 durch ein Organ des Arbeitsinspektorates festgestellt, in seiner Betriebsstätte in Graz sieben namentlich genannte Arbeitnehmer zu nach Datum und Uhr... mehr lesen...
Index: 60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: AZG §22 Abs1;AZG §9; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1994/01/13 91/19/0200 5 Stammrechtssatz Liegen zwischen den einzelnen Tathandlungen (hier: verschiedene Übertretungen des AZG) nicht mehr als zwei Wochen, so kann ein enger zeitlicher Zusammenhang angenommen werden (Hinweis E 5.11.1991, 91/04/0150). European Case Law Id... mehr lesen...