RS Vwgh 1997/12/18 97/11/0003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.1997
beobachten
merken

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §22 Abs1;
AZG §9;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/01/13 91/19/0200 5

Stammrechtssatz

Liegen zwischen den einzelnen Tathandlungen (hier: verschiedene Übertretungen des AZG) nicht mehr als zwei Wochen, so kann ein enger zeitlicher Zusammenhang angenommen werden (Hinweis E 5.11.1991, 91/04/0150).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997110003.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten