Rechtssatz: Im gegenständlichen Fall hat der Rechtsmittelwerber seine Arbeitnehmerin am 21.4.1999 von 6.00 Uhr bis 11.15 Uhr sowie von 17.00 Uhr bis 00.40 Uhr, am 22.4.1999 von 6.00 Uhr bis 11.20 Uhr sowie von 17.00 Uhr bis 23.45 Uhr und am 23.4.1999 von 6.00 Uhr bis 11.30 sowie von 17.00 Uhr bis 23.05 Uhr beschäftigt. Da die Arbeitnehmerin an diesen Tagen sohin jeweils in einem derartigen Ausmaß über die Höchstgrenze der Tagesarbeitszeit hinaus beschäftigt war, dass andererseits zugleich ... mehr lesen...
Rechtssatz: Zur Beurteilung der vom Arbeitsinspektorat angezeigten Verwaltungsübertretungen ist zunächst zu klären, ob die Arbeitszeitkarten der einzelnen Arbeitnehmer, die dem unabhängigen Verwaltungssenat in Kopie zur Einsichtnahme vorlagen, die tatsächliche Arbeitszeit im Sinne des KJBG bzw. des Arbeitszeitgesetzes (im folgenden kurz: AZG) wiedergeben, wie dies das Arbeitsinspektorat behauptet hat, oder ob von der dort ausgewiesenen Arbeitszeit - im Sinne der Rechtfertigung der Beschuld... mehr lesen...
Rechtssatz: Pausen die daraus entstehen, daß beim Tunnelvorstoß Sprengungen notwendig sind, und während der Vorbereitung und Durchführung der Sprengungen sich Arbeiter nicht im Tunnel aufhalten dürfen, ebenso nach der Sprengung abgewartet werden muß, bis die gefährlichen Gase abgezogen und das gesprengte Material durch den Radlader aus dem Stollen ausgeräumt ist, sind keine Ruhepausen im Sinne des § 11 Abs 1 AZG sondern lediglich Arbeitsunterbrechungen, weil sie weder von vornherein festge... mehr lesen...