Rechtssatz: Erschöpft sich das Kontrollsystem des Arbeitgebers als Beschuldigten zur Überwachung der Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften der Lenker darin, dass der Arbeitgeber die Lenker schriftlich und mündlich anweist, die einschlägigen arbeitszeitrechtlichen Vorschriften einzuhalten, so stellt das Erteilen solcher Weisungen nur einen Teil eines betrieblichen Kontrollsystems dar. Diese Maßnahmen reichen keinesfalls aus, um mit gutem Grund erwarten zu lassen, dass bei Erfüllung von Fah... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei § 28 Abs 1 AZG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, so daß ein Verstoß gegen die Vorschrift des Arbeitszeitgesetzes durch den Arbeitgeber diesem nur dann verwaltungsstrafrechtlich nicht zugerechnet werden kann, wenn er glaubhaft macht, daß ein Verstoß gegen die Arbeitszeitvorschriften durch den Lenker trotz Ermöglichung der Einhaltung dieser Vorschriften durch den Fahrtauftrag und trotz Bestehens und Funktionierens eines im einzelnen darzulegenden Kontrollsystems ohne ... mehr lesen...