Begründung: Die beklagte Partei veranstaltete mit ihren Autobussen unter anderem auch eintägige Werbefahrten, für welche sie mit Postwurfsendungen warb. Mit der am 16. Oktober 1985 eingebrachten Klage begehrt die klagende Partei, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, es zu unterlassen, Reiseveranstaltungen anzukündigen oder durchzuführen, bei denen durch das Fahren mit einer unzureichenden Anzahl an erforderlichen Lenkern die Gefahr der Überforderung und Übermüdung zufolge Ver... mehr lesen...
Norm: AZG §14AZG §15AZG §16StVO §58UWG §1 C2
Rechtssatz: Die Bestimmungen der §§ 14 - 16 AZG über die Arbeitszeit und Lenkzeit, die Lenkpausen und die Einsatzzeit, sowie jene des § 58 StVO über das Lenken von Fahrzeugen sind wettbewerbsneutral, da sie dem Arbeitnehmerschutz und der Sicherheit des Straßenverkehrs dienen; sie sind entgegen der Ansicht der klagenden Partei auch nicht den Vorschriften zum Schutz der Volksgesundheit zuzurechnen. Ihr... mehr lesen...