Rechtssatz: Der Tatvorwurf des Schuldspruchs richtet sich zwar nicht ausdrücklich, aber immerhin erkennbar an den Berufungswerber in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber des involvierten Lenkers. Die vom Arbeitsinspektorat angezeigte Verletzung der Lenkpausenregelung ist auf die Aufzeichnungen im betreffenden (in Kopie der Anzeige angeschlossenen) Schaublatt mit Datum des Tattages und lautend auf den im Schuldspruch bezeichneten Lenker gestützt. Daß dieser Lenker am Tattag im Auftrag des Ber... mehr lesen...