Begründung: Der Antragsteller ist eine kollektivvertragsfähige Berufsvereinigung der Arbeitnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ArbVG. Erst-, Zweit- und Drittantragsgegner sind Teilorganisationen katholischer Orden. Gemäß dem Art 2 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich vom 5.6.1933 (BGBl. 34/2) genießt die katholische Kirche in Österreich öffentlich-rechtliche Stellung. Ihre einzelnen Einrichtungen, welche nach dem kanonischen Recht Rechtspersönlichkeit ... mehr lesen...