Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten Folgendes zur Last gelegt: ?Sie haben es als Obmann und somit als satzungsmäßig zur Außenvertretung berufenes Organ des Eisschützenclubs K.-F. und daher gemäß § 9 VStG 1991 zu verantworten, dass zumindest seit 25.08.2005 Eisenbahnschweller zur Umrandung des Eislaufplatzes auf Gst Nr XY, KG XY, verwendet wurden. Sie haben dadurch gefährlichen Abfall außerhalb hiefür genehmigter Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung geeign... mehr lesen...