TE UVS Tirol 2008/01/23 2007/19/1573-4

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Veröffentlicht am 23.01.2008
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Barbara Glieber über die Berufung von Herrn A. H., U., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. C. K., I., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 27.04.2007, Zl AW-59-2006, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm den §§ 24 und 51ff Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung insoferne Folge gegeben, als von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen und dem Berufungswerber gemäß § 21 Abs 1 VStG eine Ermahnung erteilt wird.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten Folgendes zur Last gelegt:

?Sie haben es als Obmann und somit als satzungsmäßig zur Außenvertretung berufenes Organ des Eisschützenclubs K.-F. und daher gemäß § 9 VStG 1991 zu verantworten, dass zumindest seit 25.08.2005 Eisenbahnschweller zur Umrandung des Eislaufplatzes auf Gst Nr XY, KG XY, verwendet wurden. Sie haben dadurch gefährlichen Abfall außerhalb hiefür genehmigter Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung geeigneter Orte abgelagert. Jedenfalls waren im Zuge einer Überprüfung am 25.10.2006 die Eisenbahnschweller noch vorhanden und nicht beseitigt.?

Der Beschuldigte habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 78 Abs 9 iVm § 79 Abs 1 Z 1 iVm § 15 Abs 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl I Nr 102/2002 idgF (AWG 2002) begangen.

Gemäß § 79 Abs Z 1 AWG 2002 wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 730,00 verhängt und wurde er zu einem Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verpflichtet.

 

In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung führte der rechtsfreundlich vertretene Berufungswerber Folgendes aus:

 

?In umseits näher bezeichneter Verwaltungsstrafsache teilt der Beschuldigte A. H. zunächst mit, dass er Rechtsanwalt Mag. C. K., I., mit seiner Vertretung beauftragt hat.

Der ausgewiesene Vertreter beruft sich auf die ihm erteilte Vollmacht und beantragt, sämtliche Zustellungen, dies mit Ausnahme von Ladungen des Beschuldigten an seine Kanzlei vorzunehmen.

Sodann erstattet der Beschuldigte gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 27.04.07, GZ AW-59-2006, innerhalb offener Frist BERUFUNG und es wird ausgeführt wie folgt:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten vorgeworfen, dass er es als Obmann und somit als satzungsmäßig zur Außenvertretung berufenes Organ des Eisschützenclubs K.-F. und daher gemäß § 9 VStG 1991 zu verantworten habe, dass zumindest seit 25.08.05 Eisenbahnschweller zur Umrandung des Eislaufplatzes Gst Nr XY, KG XY, verwendet worden seien. Er hätte dadurch gefährlichen Abfall außerhalb hierfür genehmigter Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung geeigneten Orten abgelagert. Jedenfalls seien im Zuge der Überprüfung am 25.10.06 die Eisenbahnschweller noch vorhanden und nicht beseitigt gewesen.

Über den Beschuldigten wurde eine Geldstrafe in Höhe von Euro 730,00 verhängt. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zwischenzeitig nicht mehr Obmann des Eisschützenclubs K.-F. ist, sohin ist der Beschuldigte auch nicht gemäß § 9 VStG 1991 für die gegenständlichen Vorkommnisse verantwortlich.

Wie der Beschuldigte bereits in seiner Rechtfertigung ausgeführt hat, hätte die Behörde im Rahmen einer richtigen rechtlichen Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes nach § 78 Abs 9 AWG 2002 vorgehen müssen und wäre der Eisschützenclub K.-F. jedenfalls berechtigt, die gegenständlichen Eisenbahnschweller, welche Jahrzehnte vor dem Inkrafttreten der AWG-Novelle 2005 errichtet worden sind, belassen können, zumal von diesen Eisenbahnschwellern, welche seit bereits mehr als 20 Jahren unverändert an derselben Stelle sich befinden, keine Auswirkungen auf Gewässer, keine Gesundheitsgefährdung durch häufigen Hautkontakt und weiters keine unzumutbare Geruchsbelästigung ausgeht.

Beim gegenständlichen Eislaufplatz handelt es sich um ein Gelände des Eisschützenclubs K.-F., sodass der Zutritt ausschließlich Vereinsmitgliedern und nicht der breiten Öffentlichkeit möglich ist. Es handelt sich dabei jedenfalls um keinen Spielplatz und auch um keinen anderen Ort im Freien, welcher ausschließlich der Freizeitgestaltung und der Erholung dienen würde, zumal dieser Eislaufplatz , wie erwähnt , nicht der Öffentlichkeit zugänglich ist und im Übrigen auch von den Clubmitgliedern im Wesentlichen nur zu Trainings- und Wettkampfzwecken verwendet wird.

Letztlich ist davon auszugehen, dass von den gegenständlichen Eisenbahnschwellern überhaupt keine Gefahr für die Gesundheit, sowie die Umwelt ausgeht, zumal diese , wie bereits erwähnt , bereits seit ca 20 Jahren an derselben Stelle eingebaut sind und eine stärkere Berührung mit Menschen und Tieren nicht gegeben ist. Jedenfalls ist die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet und werden keinerlei unzumutbare Belästigungen bewirkt.

Festzuhalten ist weiters, dass keinesfalls der Beschuldigte die Eisenbahnschweller zur Umrandung des Eislaufplatzes abgelagert hat, sondern dies , wie bereits erwähnt , vor bereits mehr als 20 Jahren geschehen ist.

Da einerseits von den gegenständlichen Eisenbahnschwellern keine Gefahr für die Gesundheit der Menschen und keine unzulässigen und unzumutbaren Belästigungen ausgehen, hätte dem Antrag des Beschuldigten, diese Einfassung gemäß § 78 Abs 9 AWG belassen zu können, jedenfalls Folge gegeben werden müssen und ist daher das gegenständliche Straferkenntnis zu Unrecht ergangen.

Es wird daher gestellt der ANTRAG das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten allenfalls nach Durchführung eines Lokalaugenscheines unter Beiziehung des Beschuldigten und dessen ausgewiesenen Vertreters einzustellen.

In eventu gemäß § 21 VStG vorzugehen und den Beschuldigten lediglich zu ermahnen, zumal der Beschuldigte davon ausgehen konnte, dass seinem Antrag nach § 78 Abs 9 AWG Folge gegeben werde und hat der Beschuldigte auch weder Fahrlässigkeit, noch Vorsatz zu verantworten.?

 

Die Berufungsbehörde hat wie folgt erwogen:

 

A) Sachverhalt:

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den erst- und zweitinstanzlichen Akt, durch Einvernahme des Berufungs-werbers anlässlich der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 08.11.2007 sowie durch Einsichtnahme in die Stellungnahme des chemischen Amtssachverständigen vom 13.03.2006, Zl CTUA-CR-001/542.

Sachverhaltsfeststellungen:

Zur Umrandung des im Jahr 1987 angelegten Eislaufplatzes des Eisschützenclubs ?K.-F.? auf Gst Nr XY, GP , wurden kreosotbehandelte Eisenbahnschwellen verwendet. Der Berufungswerber war Obmann des Eisschützenclubs K.-F. von 1980 bis März 2007. Der Eislaufplatz ist abgesperrt und wird nur im Winter benützt. Lediglich für Eisschützen (Clubmitglieder) ist ein Zutritt möglich, da sie einen Schlüssel haben. Bislang wurden die Eisenbahnschwellen noch nicht entfernt.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Akt sowie aufgrund der Angaben des Berufungswerbers.

 

B) Rechtsgrundlagen:

Im gegenständlichen Fall sind folgende gesetzlichen Bestimmungen maßgeblich:

1. Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl I Nr 102, in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 34/2006:

Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer

§ 15

(1) Bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen und beim sonstigen Umgang mit Abfällen sind

1.

die Ziele und Grundsätze gemäß § 1 Abs 1 und 2 zu beachten und

2.

Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs 3) zu vermeiden.

(3) Abfälle dürfen außerhalb von

1.

hiefür genehmigten Anlagen oder

2.

für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.

(4) Abfälle sind gemäß § 16 oder nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 14 Abs 1 oder § 23 zu verwerten.

 

Allgemeine Übergangsbestimmungen

§ 78

(9) Bauten, Einbauten, Begrenzungen oder Ähnliches aus kreosothaltigen Abfällen, die vor dem In-Kraft-Treten der AWG-Novelle 2005 errichtet oder vorgenommen wurden, können belassen werden, sofern keine mehr als geringfügigen Einwirkungen auf Gewässer, keine Gesundheitsgefährdung durch häufigen Hautkontakt oder keine unzumutbare Geruchsbelästigung gegeben ist. Eine Gesundheitsgefährdung durch häufigen Hautkontakt und eine unzumutbare Geruchsbelästigung ist jedenfalls bei der Verwendung von kreosothaltigen Abfällen

1.

in Gebäuden oder

2.

auf Spielplätzen oder an anderen Orten im Freien, die der Freizeitgestaltung und der Erholung dienen, gegeben.

 

Strafhöhe

§ 79

(1) Wer

1. gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs 1, 3 oder 4 oder entgegen § 16 Abs 1 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs 2 vermischt oder vermengt, begeht , sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist , eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 730,00 Euro bis 36.340,00 Euro zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 3.630 Euro bedroht.

 

2. Verwaltungsstrafgesetz 1991 , VStG, BGBl Nr 52, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 17/2002:

 

§ 5

Schuld

(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

 

Strafbemessung

§ 19

(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Absehen von der Strafe

§ 21

(1) Die Behörde kann ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

C) Rechtliche Beurteilung:

 

Zum Schuldspruch:

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht für die Berufungsbehörde außer Zweifel, dass der Berufungswerber tatbildlich im Sinne der angelasteten Verwaltungsübertretung gehandelt hat. Wenn er ausführt, dass es sich beim gegenständlichen Eislaufplatz jedenfalls um keinen Spielplatz und auch um keinen anderen Ort im Freien handelt, welcher ausschließlich der Freizeitgestaltung und der Erholung dienen würde, zumal dieser Eislaufplatz nicht der Öffentlichkeit zugänglich sei und im Übrigen auch von den Clubmitgliedern im Wesentlichen nur zu Trainings- und Wettkampfzwecken verwendet werde, ist dem entgegen zu halten, dass die Benutzung des gegenständlichen Eislaufplatzes , wenn auch für einen eingeschränkten Kreis , zu Trainings- und Wettkampfzwecken sehr wohl eine Form der Freizeitgestaltung darstellt. Er hat somit den objektiven Tatbestand der angelasteten Übertretung zu verantworten.

Was die subjektive Tatseite anlangt, so ist dabei zu berücksichtigen, dass es sich bei der angelasteten Übertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit dann anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. ?Glaubhaftmachen? bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (VwGH 24.05.1989, Zl 89/02/0017 ua). Diese Glaubhaftmachung ist dem Berufungswerber nicht gelungen. Er war im inkriminierten Zeitraum Obmann des Eisschützenclubs ?K.-F.? und hat daher die Verwendung der Eisenbahnschwellen zu verantworten.

Die Bestrafung ist daher dem Grunde nach zu Recht erfolgt.

 

Zum Absehen von der Strafe:

Nach Ansicht der Berufungsbehörde liegen jedoch die Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 Abs 1 VStG vor. Eine Anwendung dieser Bestimmung kommt dann in Betracht, wenn das Verschulden geringfügig ist. Von einem geringfügigen Verschulden ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann auszugehen, wenn das tatbildmäßige Verhalten erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurück bleibt (vgl VwGH 12.09.1986, Zl 86/18/0059 ua).

 

Im Gegenstandsfall ist zu berücksichtigen, dass Eisenbahnschwellen erst seit Inkrafttreten der Abfallverzeichnisverordnung am 01.01.2004 generell als gefährlicher Abfall eingestuft sind und der Gesetzgeber selbst hinsichtlich dieser Einstufung eine Differenzierung dahingehend vorgenommen hat, dass er eine eigene Übergangsbestimmung vorgesehen und diesen kreosothaltigen Abfällen insoferne eine Sonderstellung gegenüber anderen gefährlichen Abfällen eingeräumt hat. Weiters ist einer (allgemeinen gehaltenen) Stellungnahme des chemischen Amtssachverständigen vom 13.03.2006, Zl CTUA-CR-001/542, zu entnehmen, dass alte Bahnschwellen im Landschaftsbau zwar a priori nicht als ungefährlich für die Umwelt (Boden, Wasser) zu bezeichnen sind und eine potenzielle Gefahr prinzipiell bis zur ordnungsgemäßen Entsorgung der Altschwellen besteht, eine akute Gefahr für die Umwelt von vereinzelt oder örtlich wenigen verwendeten alten Bahnschwellen jedoch in der Regel nicht abgeleitet werden kann. Auch ist in der Regel durch solche Einbauten kein wiederholter oder länger andauernder Hautkontakt gegeben, sodass auch eine Gefahr für Mensch und Tier nicht ableitbar ist. Diese Ausführungen treffen insbesondere auch im Gegenstandsfall zu, da Eislaufplätze naturgemäß nur eingeschränkt, nämlich in der kalten Jahreszeit, benützt werden und im konkreten Fall eine Benützung zudem nur durch die Clubmitglieder erfolgt. Zu berücksichtigen ist weiters, dass diese Schwellen bereits vor ca 20 Jahren eingebaut wurden.

Damit aber bleibt das tatbildmäßige Verhalten des Berufungswerbers nach Ansicht der Berufungsbehörde erheblich hinter dem in der gegenständlichen Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurück, da bei einem nicht gesetzeskonformen Umgang mit sonstigen gefährlichen Abfällen regelmäßig sowohl von einer akuten Gefahr für Mensch und Tier als auch für die Umwelt auszugehen ist, und sind die Folgen der Übertretung im konkreten Fall als unbedeutend einzustufen.

 

Es war daher von der Verhängung einer Geldstrafe abzusehen. Gleichzeitig war jedoch eine Ermahnung auszusprechen, um dem Berufungswerber bewusst zu machen, dass er eine Verwaltungsübertretung zu verantworten hat, und ihn von weiteren Übertretungen der gleichen Art abzuhalten.

Schlagworte
Nach, Ansicht, der, Berufungsbehörde, liegen, jedoch, die, Voraussetzungen, für, die, Anwendung, des, § 21, Abs 1, VStG, vor, Im, Gegenstandfall, ist, zu, berücksichtigen, dass, Eisenbahnschwellen, erst, seit, Inkraftreten, der, Abfallverzeichnungsverordnung, am, 01.01.2004, generell, als, gefährlicher, Abfall, eingestuft, ist, und, der, Gesetzgeber, selbst, hinsichtlich, dieser, Einstufung, eine, Differenzierung, dahingehend, vorgenommen, hat, dass, er, eine, eigene, Übergansbestimmung, vorgesehen, und, diesen, kreosothältigen, Abfällen, insofern, eine, Sonderstellung, gegenüber, anderen, gefährlichen, Abfällen, eingeräumt, hat, Auch, ist, in, der, Regel, durch, solche, Einbauten, kein, wiederholter, oder, länger, andauernder, Hautkontakt, gegeben, sodass, auch, eine, Gefahr, für, Mensch, und, Tier, nicht, ableitbar, ist, Diese, Ausführungen, treffen, insbesondere, auch, im, Gegenstandfall, zu, da, Eislaufplätze, naturgemäß, nur, eingeschränkt, nämlich, in, der, kalten, Jahreszeit, beützt, werden, und, im, konkreten, Fall, eine, Benützung, zudem, nur, durch, die, Clubmitglieder, erfolgt, Zu, berücksichtigen, ist, weiters, dass, diese, Schwellen, bereits, vor, 20 Jahren, eingebaut, wurden
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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