Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber gemäß § 62 Abs 7 AWG 2002 aufgetragen, die aus der Deponie Riederberg anfallenden Deponiesickerwässer mit der bestehenden Umkehrosmoseanlage entsprechend den behördlichen Genehmigungen (insbesondere Bescheid der Landesregierung vom 19.04.1996, Zl U-3362-C/34) über den 31.08.2007 hinaus, bis zum Nachweis, dass aus der Deponie nur mehr Sickerwässer anfallen, die entsprechend den wasserrechtlichen Vorschriften (insbesondere AEV-Deponies... mehr lesen...
Rechtssatz: Würde nun die Berufungsbehörde auch in jenen Fällen, in denen die vermeintliche Änderung des Sachverhaltes nur auf die Herstellung des dem Bescheid der Unterbehörde entsprechenden Zustandes zurückzuführen ist, diesen Grundsatz anwenden, hätte dies zur Folge, dass die Berufungsbehörde gar nicht in die Lage kommen könnte, ihre Funktion als rechtliche Kontrollinstanz auszuführen. Im Falle der Vorschreibung von Maßnahmen nach § 62 Abs 7 AWG 2002, wie etwa hier der Behandlung von De... mehr lesen...