RechtssatzWürde nun die Berufungsbehörde auch in jenen Fällen, in denen die vermeintliche Änderung des Sachverhaltes nur auf die Herstellung des dem Bescheid der Unterbehörde entsprechenden Zustandes zurückzuführen ist, diesen Grundsatz anwenden, hätte dies zur Folge, dass die Berufungsbehörde gar nicht in die Lage kommen könnte, ihre Funktion als rechtliche Kontrollinstanz auszuführen. Im Falle der Vorschreibung von Maßnahmen nach § 62 Abs 7 AWG 2002, wie etwa hier der Behandlung von Deponiesickerwässer, wird dem Betroffenen ein bestimmtes Verhalten auferlegt. Eine Änderung des Sachverhaltes während des Berufungsverfahrens, indem der Betroffene etwa die aufgetragene Maßnahme zum Teil gänzlich setzt, wäre daher in diesen Fällen unbeachtlich. Es war daher zu prüfen, ob der angefochtene Bescheid aufgrund der Sach- und Rechtslage der Behörde I. Instanz zu Recht erging.
Schlagworte Würde, nun, die, Berufungsbehörde, auch, in, jenen, Fällen, in, denen, die, vermeintliche, Änderung, des, Sachverhaltes, nur, auf, die, Herstellung, des, dem, Bescheid, der, Unterbehörde, entsprechenden, Zustandes, zurückzuführen, ist, diesen, Grundsatz, anwenden, hätte, dies, zur, Folge, dass, die, Berufungsbehörde, gar, nicht, in, die, Lage, kommen, könnte, ihre, Funktion, als, rechtliche, Kontrollinstanz, auszuführen. Im, Falle, der, Vorschreibung, von Maßnahmen, nach,
§ 62 Abs 7 AWG 2002, wie, etwa, hier, der, Behandlung, von, Deponiesickerwässer, wird, dem, Betroffenen, ein, bestimmtes, Verhalten, auferlegt. Eine, Änderung, des, Sachverhaltes, während, des, Berufungsverfahrens, indem, der, Betroffene, etwa, die, aufgetragene, Maßnahme, zum, Teil, gänzlich, setzt, wäre, daher, in, diesen, Fällen, unbeachtlich, Es, war, daher, zu, prüfen, ob, der, angefochtene, Bescheid, aufgrund, der, Sach- und, Rechtslage, der, Behörde, I. Instanz, zu, Recht, erging
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2008