IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, XY, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, XY, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt XY vom 05.12.2017, Zahl ****, betreffend eine Übertretung nach dem Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht: 1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. ... mehr lesen...