Der Schuld- und Strafausspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses lautet wie folgt: "Sie haben in Wien, S-gasse, in der Zeit von 30.6.2006 bis 10.7.2006 1) ohne Erlaubnis des Landeshauptmannes für Wien gefährliche Abfälle gesammelt und behandelt (nämlich Autowracks welche noch gefährliche Anteile und Betriebsflüssigkeiten enthalten, wie z.B. Batterie und Bremsflüssigkeit; bei diesen Autowracks handelt es sich gemäß Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003 in der geltenden F... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag vom 10.01.2000, GZ.: 15.1-1997/2521, wurde Herrn H L R zur Last gelegt, er habe am 17.07.1997 auf seinem Grundstück in K lösungsmittelhältigen Schleifstaub über den Restmüll entsorgt, obwohl für die Sammlung von Problemstoffen in seiner Gemeinde ein Alt- und Problemstoffsammelzentrum eingerichtet sei. Er habe dadurch § 25 in Verbindung mit § 15 Steiermärkisches Abfallwirtschaftsgesetz 1990 in Verbindung mit § 4 Z 3 lit b Müllabfuh... mehr lesen...