Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin unter Berufung auf § 23 Abs. 3 des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes, LGBl. Nr. 50/1990, dazu verpflichtet, binnen drei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides die an die Deponie R. angelieferten Abfallmengen des Jahres 1993 der belangten Behörde in näher bezeichneter Weise bekannt zu geben. Begründet wurde dieser Bescheid damit, daß es in Zusammenhang mit dem Deponietarif betreffend die Deponie R. erforderlich sei, Auskünfte üb... mehr lesen...
Index: L82407 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Tirol
Norm: AWG Tir 1990 §23 Abs1;AWG Tir 1990 §23 Abs2;AWG Tir 1990 §23 Abs3;
Rechtssatz: Der Bestimmung des § 23 Abs 3 Tir AWG 1990 kann eine Pflicht der Inhaber von öffentlichen Behandlungsanlagen und Deponien zur jederzeitigen Auskunftserteilung und Einsicht in die entsprechenden Geschäftsunterlagen nicht entnommen werden. Die den betroffenen Unternehmen in der... mehr lesen...