Rechtssatz: Eine achtlos weggeworfene oder liegen gelassene Kunststofffolie verunstaltet die Natur, sodass ihre ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse gelegen ist. Daher liegt in diesem Fall ein verbotenes (Ab)Lagern von Abfall nach § 15 Abs 3 AWG vor. Für die Verwirklichung dieses Ungehorsamsdeliktes war es unerheblich, ob der Berufungswerber die Verpackungsfolie aktiv über den Zaun warf oder ob diese durch den Wind dorthin geweht und vom Ber... mehr lesen...