RS UVS Steiermark 2006/02/03 30.1-24/2005

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Veröffentlicht am 03.02.2006
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Rechtssatz

Eine achtlos weggeworfene oder liegen gelassene Kunststofffolie verunstaltet die Natur, sodass ihre ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse gelegen ist. Daher liegt in diesem Fall ein verbotenes (Ab)Lagern von Abfall nach § 15 Abs 3 AWG vor. Für die Verwirklichung dieses Ungehorsamsdeliktes war es unerheblich, ob der Berufungswerber die Verpackungsfolie aktiv über den Zaun warf oder ob diese durch den Wind dorthin geweht und vom Berufungswerber liegen gelassen wurde, obwohl er von der Grundstückseigentümerin zu deren Entfernung aufgefordert worden war. Wird eine Person vom Eigentümer eines Grundstücks zur Beseitigung ihres zurückgelassenen Abfalls aufgefordert, kann sie zu diesem Zweck das fremde Grundstück mit dem Einverständnis des Eigentümers betreten (und muss dazu auch bereit sein). Daher war der Einwand des Berufungswerbers, die Folie sei durch den Wind in das fremde Grundstück geweht worden, wobei er über den Zaun hätte steigen müssen, nicht schuldbefreiend.

Schlagworte
Kunststofffolie Verpackungsmaterial ablagern Abfall zurück lassen fremdes Grundstück Zaun
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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