Norm: ABGB §5SRÄG 1996ASGG §50 Abs1 Z5 litaBArbSchlwEntschG §18ASGG §98 Abs3
Rechtssatz: Mangels ausdrücklicher Rückwirkungsanordnung gem § 5 ABGB keine rückwirkende Anwendung des SRÄG 1996 auf Streitigkeiten, die vor dem 1.5.1996 nicht durch das Arbeits- und Sozialgericht zu entscheiden waren (Bydlinski in Rummel2, ABGB, Rz 2 zu § 5) Anmerkung Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ... mehr lesen...