Norm: ASGG §8
Rechtssatz: Der Gerichtsstand des Zusammenhangs gilt nicht für Sozialrechtssachen. Entscheidungstexte 10 ObS 14/01h Entscheidungstext OGH 20.02.2001 10 ObS 14/01h 10 ObS 63/13g Entscheidungstext OGH 23.07.2013 10 ObS 63/13g Beisatz: Daran vermögen auch prozessökonomische Erwägungen nichts zu ändern. (T1) ... mehr lesen...
Norm: ASGG §8
Rechtssatz: Ein tatsächlicher Zusammenhang liegt auch schon dann vor, wenn die den beiden Ansprüchen zugrundeliegenden rechtserzeugenden Sachverhalte nicht zur Gänze, sondern nur teilweise deckungsgleich sind. Hier: Zwischen dem Anspruch auf Anfechtung des Verzichtes auf Pensionsleistungen einerseits und der Übertragung von Geschäftsteilen andererseits besteht ein tatsächlicher Zusammenhang, da die am selben Tag abgegebenen Willen... mehr lesen...