Norm
ASGG §8Rechtssatz
Ein tatsächlicher Zusammenhang liegt auch schon dann vor, wenn die den beiden Ansprüchen zugrundeliegenden rechtserzeugenden Sachverhalte nicht zur Gänze, sondern nur teilweise deckungsgleich sind. Hier: Zwischen dem Anspruch auf Anfechtung des Verzichtes auf Pensionsleistungen einerseits und der Übertragung von Geschäftsteilen andererseits besteht ein tatsächlicher Zusammenhang, da die am selben Tag abgegebenen Willenserklärungen auf einen einheitlichen, durch die schlechte wirtschaftliche Lage des Unternehmens und dessen beabsichtigte Sanierung beruhenden Willensentschluß zurückgingen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0085479Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.08.2015