Begründung: Mit Bescheid vom 8. 3. 1979 stellte die beklagte Partei die (bisher in der Höhe des Unterschiedes zwischen Pension und Richtsatz gewährte) Ausgleichszulage (zur Witwenpension) der Klägerin vom 1. 9. 1978 an mit 628,80 S monatlich und vom 1. 1. 1979 an mit 684,70 S monatlich neu fest und forderte einen Überbezug (an Ausgleichszulage) von 2.165,90 S zurück, weil sie Einkommen aus einem im Jahre 1978 übergebenen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb und eine diesbezügliche Me... mehr lesen...
Norm: ASGG §75 Abs3ASVG idF vor dem 31.12.1986 §396 Abs1
Rechtssatz: Durch § 75 Abs 3 ASGG wurde die - nicht durch die Gesetzeslage sondern durch die einschränkende Rechtsprechung des OLG Wien über die Zulässigkeit eines Vergleiches in Leistungsstreitsachen entstandene Rechtsunsicherheit behoben und klargestellt, daß nicht zu prüfen ist, ob der Vergleich "gegen zwingende Bestimmungen des Leistungsrechts" verstößt. Auch vor dem 31.12.1986 konnte... mehr lesen...