Norm
ASGG §75 Abs3Rechtssatz
Durch § 75 Abs 3 ASGG wurde die - nicht durch die Gesetzeslage sondern durch die einschränkende Rechtsprechung des OLG Wien über die Zulässigkeit eines Vergleiches in Leistungsstreitsachen entstandene Rechtsunsicherheit behoben und klargestellt, daß nicht zu prüfen ist, ob der Vergleich "gegen zwingende Bestimmungen des Leistungsrechts" verstößt. Auch vor dem 31.12.1986 konnten vor den seinerzeitigen Schiedsgerichten der Sozialversicherung Vergleiche rechtswirksam geschlossen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0085581Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.10.2018