RS OGH 1991/5/28 10ObS144/91, 8ObA32/18s

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Veröffentlicht am 28.05.1991
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Norm

ASGG §75 Abs3
ASVG idF vor dem 31.12.1986 §396 Abs1

Rechtssatz

Durch § 75 Abs 3 ASGG wurde die - nicht durch die Gesetzeslage sondern durch die einschränkende Rechtsprechung des OLG Wien über die Zulässigkeit eines Vergleiches in Leistungsstreitsachen entstandene Rechtsunsicherheit behoben und klargestellt, daß nicht zu prüfen ist, ob der Vergleich "gegen zwingende Bestimmungen des Leistungsrechts" verstößt. Auch vor dem 31.12.1986 konnten vor den seinerzeitigen Schiedsgerichten der Sozialversicherung Vergleiche rechtswirksam geschlossen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0085581

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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