Entscheidungsgründe: Mit Urteil des Schiedsgerichtes der Sozialversicherung für Oberösterreich in Linz vom 6.Oktober 1986 (auch Tag des Schlusses der mündlichen Verhandlung) 6a C 17/85-20 wurde die beklagte Partei schuldig erkannt, dem Kläger für die Folgen des Arbeitsunfalls vom 6. Oktober 1984 ab Ende des unfallbedingten Krankenstandes eine Versehrtenrente von 50 vH der Vollrente samt Zusatzrente für Schwerversehrte im gesetzlichen Ausmaß zu zahlen. Nach den damaligen Feststellu... mehr lesen...