TE OGH 1989/5/9 10ObS70/89

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.05.1989
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr.Robert Göstl (AG) und Otto Tiefenbrunner (AN) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Gerhard K***, Versehrtenrentner, 4182 Waxenberg, Höf 28, vertreten durch Dr.Hans Schwarz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei V*** DER Ö***

E***, 1061 Wien, Linke Wienzeile 48-52, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Versehrtenrente infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Dezember 1988, GZ 13 Rs 173/88-16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 20.September 1988, GZ 13 Cgs 2003/88-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß sie zu

lauten haben:

"Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger

a) bis 31.Mai 1988 die Versehrtenrente von 50 vH samt Zusatzrente von 20 vH der Versehrtenrente im bisherigen Ausmaß weiterzugewähren.

b) ab 1.Juni 1988 die Versehrtenrente von 35 vH (unter Zugrundelegung der bisherigen Bemessungsgrundlage) zu gewähren. Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, dem Kläger ab 1.Juni 1988 die Versehrtenrente von 50 vH samt Zusatzrente von 20 vH der Versehrtenrente im bisherigen Ausmaß weiterzugewähren, wird abgewiesen.

Der beklagten Partei wird aufgetragen, dem Kläger ab 1.Juni 1988 bis zur Erlassung des die Höhe der Leistung festsetzenden Bescheides eine vorläufige Zahlung von 4.000 S monatlich zu erbringen. Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen die (einschließlich 216 S Umsatzsteuer) mit 1.296 S bestimmten Kosten der Revision zu ersetzen."

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Urteil des Schiedsgerichtes der Sozialversicherung für Oberösterreich in Linz vom 6.Oktober 1986 (auch Tag des Schlusses der mündlichen Verhandlung) 6a C 17/85-20 wurde die beklagte Partei schuldig erkannt, dem Kläger für die Folgen des Arbeitsunfalls vom 6. Oktober 1984 ab Ende des unfallbedingten Krankenstandes eine Versehrtenrente von 50 vH der Vollrente samt Zusatzrente für Schwerversehrte im gesetzlichen Ausmaß zu zahlen. Nach den damaligen Feststellungen erlitt der Kläger durch den Unfall eine Gehirnerschütterung, je eine Wunde an der rechten Scheitelregion und am rechten Oberschenkel, einen Riß des inneren Knieseitenbandes und des vorderen Kreuzbandes links sowie des äußeren Knieseitenbandes rechts, eine Überdehnung beider Kreuzbänder, einen Bruch des inneren Oberschenkelkondüls rechts und des oberen und unteren Schambeinastes rechts sowie einen Abbruch zweier Schneidezähne. Zur Zeit der Untersuchung durch den Sachverständigen für Unfallchirurgie (11.November 1985) fanden sich noch folgende fachbezogene Veränderungen: Narben an der rechten Scheitelregion, am linken Oberschenkel und an beiden Knien, eine schmerzhafte Instabilität am rechten Kniegelenk im Sinne eines Wackelknies und eine dadurch bedingte Gangunsicherheit, ein leichtes Wackelknie links, eine mäßige Beugebehinderung beider Kniegelenke, links stärker als rechts, eine endlagige Bewegungseinschränkung des rechten Hüftgelenkes zur Drehung und des linken Sprunggelenkes zur Dorsalflexion sowie eine leichte Muskelverschmächtigung des rechten Beines. Nach dem neurologischen Gutachten (vom 20.November 1985) bestand ein Zustand nach Gehirnerschütterung mit damals glaubhaften subjektiven Beschwerden ohne faßbare neurologische oder psychiatrische Ausfallerscheinungen. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit wurde unfallchirurgisch mit 40 vH, neurologisch mit 10 vH, insgesamt ab Ende des unfallbedingten Krankenstandes (1.Mai 1985) mit 50 vH eingestuft. Das Schiedsgericht hielt eine weitere Besserung durch Festigung des Bandapparates an beiden Kniegelenken, Muskelkräftigung des rechten Beines und Zunahme der Gangleistung für möglich, weshalb eine Nachuntersuchung zur Feststellung der Dauerrente notwendig erschien.

Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen gab der gegen dieses schiedsgerichtliche Urteil wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens erhobenen Berufung der beklagten Partei mit Urteil vom 17.März 1987 12 Rs 1034/87-23 nicht Folge und wies darauf hin, daß es der beklagten Partei im Hinblick auf § 183 ASVG unbenommen bleibe, jederzeit das Verfahren zur Neufeststellung der Versehrtenrente einzuleiten. Das Berufungsurteil wurde der beklagten Partei am 6.April 1987 zugestellt und erwuchs mangels weiterer Anfechtung in Rechtskraft.

Mit Bescheid vom 18.August 1987 "gewährte" die beklagte Partei dem Kläger für die Folgen des Arbeitsunfalls vom 6.Oktober 1984 eine Dauerrente von 50 vH der Vollrente.

Mit Bescheid vom 17.Jänner 1988 gewährte die beklagte Partei dem Kläger unter Berufung auf § 97 Abs 3 und die §§ 182 a, 193 und 209 Abs 1 ASVG ab 1.März 1988 bis auf weiteres eine Versehrtenrente von 30 vH der Vollrente im Betrag von monatlich rund 3.510,40 S als Dauerrente. Die Unfallfolgen hätten sich wesentlich gebessert, weil sich die Muskulatur gekräftigt und die Beweglichkeit in beiden Kniegelenken durch Abnahme der Instabilität zugenommen habe, eine Anpassung und Gewöhnung eingetreten sei und keine faßbaren neurologischen Ausfälle mehr bestünden. Die einjährige Neufeststellungssperre nach § 183 Abs 2 S 1 ASVG gelte nach S 2 dieser Gesetzesstelle nicht, wenn in der Zwischenzeit eine neue Heilbehandlung abgeschlossen oder eine vorübergehende Verschlechterung der Folgen des Arbeitsunfalls wieder behoben worden sei.

In der dagegen rechtzeitig erhobenen Klage bestritt der Kläger eine Besserung der Unfallfolgen und begehrte die Weitergewährung der Dauerrente im bisherigen Ausmaß auch ab 1.März 1988. Im vorbereitenden Schriftsatz ON 2 bestritt er auch, daß in der Zwischenzeit eine neue Heilbehandlung abgeschlossen worden sei. Die mit dem seinerzeitigen Berufungsurteil zuerkannte Dauerrente dürfte daher frühestens ab 1.Mai oder 1.Juni 1988 herabgesetzt werden. Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage. Sie wendete ein, daß der Kläger wegen einer wesentlichen Besserung der Unfallfolgen ab 1.März 1988 nur mehr Anspruch auf eine Versehrtenrente von 30 vH der Vollrente habe und vertrat die Rechtsansicht, daß für die Sperrfrist des § 183 Abs 2 ASVG die Erlassung des erstgerichtlichen Urteils am 6.Oktober 1986 maßgeblich sei.

Das Erstgericht sprach aus, daß der Kläger aus Anlaß des Arbeitsunfalls vom 6.Oktober 1984 ab 1.März 1988 Anspruch auf eine Dauerrente von 35 vH der Vollrente im gesetzlichen Ausmaß habe, wies das Mehrbegehren ab und trug der beklagten Partei ab 20.September 1988 (Schluß der mündlichen Verhandlung) bis zur Erlassung des die Höhe der Leistung festsetzenden Bescheides eine vorläufige Zahlung von 4.000 S monatlich auf.

Es stellte im wesentlichen fest, daß sich die Unfallfolgen zum 1. März 1988 gegenüber den im schiedsgerichtlichen Verfahren erhobenen Befunden wie folgt wesentlich gebessert haben:

unfallchirurgisch durch bessere Beweglichkeit in beiden Kniegelenken, weitgehende Festigung des Bandapparates am linken Knie, Normalisierung der Beweglichkeit im linken oberen Sprunggelenk und durch Kräftigung der Muskulatur beider Beine; neurologisch durch nur mehr sehr geringfügig ausgeprägte subjektive Beschwerden. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit beträgt seither unfallchirurgisch 30 vH, neurologisch 5 vH, insgesamt daher 35 vH:

In der rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht unter anderem aus, daß für die einjährige Sperrfrist des § 183 Abs 2 S 1 ASVG die Erlassung des Bescheides bzw des erstinstanzlichen sozialgerichtlichen Urteils, im vorliegenden Fall also das den Parteien am 14.Jänner 1987 zugestellte schiedsgerichtliche Urteil vom 6.Oktober 1986 maßgeblich sei. Die Sperrfrist sei daher am 1. März 1988 bereits abgelaufen gewesen.

Das Berufungsgericht gab der gegen die Abweisung des Mehrbegehrens wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, nämlich unrichtiger Auslegung des § 183 Abs 2 Satz 1 ASVG erhobenen, auf Abänderung durch gänzliche Stattgebung gerichteten Berufung des Klägers aus folgenden Erwägungen nicht Folge:

Der Beginn der einjährigen Schutzfrist des § 183 Abs 2 ASVG lasse sich in Fällen, in denen die Dauerrente durch ein gerichtliches Urteil zugesprochen werde, aus dem Gesetz nicht eindeutig entnehmen. Während etwa im § 362 Abs 1 ASVG ausgesprochen sei, daß ein neuerlicher Antrag auf Zuerkennung oder Erhöhung der Versehrtenrente vor Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft der Entscheidung nur eingebracht werden dürfe, wenn eine wesentliche Änderung der zuletzt festgestellten Unfallfolgen glaubhaft bescheinigt sei, ansonsten der Antrag zurückgewiesen werden müsse, fehle eine solche Bestimmung im Zusammenhang mit § 183 Abs 2 ASVG. Auszugehen sei von jener Rechtsprechung, wonach die Geltendmachung einer Änderung des Gesundheitszustandes des Versicherten keine Klagsänderung sei, sondern vielmehr von dem zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz "aufzubuchenden" Gesundheitszustand auszugehen sei. Diese Rechtsprechung sei insoweit durch die nunmehrige Bestimmung des § 86 ASGG festgeschrieben worden. Nach § 406 ZPO iVm § 179 ZPO sei der Zeitpunkt, auf den sich die Entscheidung zu beziehen habe, der Schluß der mündlichen Verhandlung in erster Instanz. Der Entscheidung des Gerichtes sei also das Parteienvorbringen, wie es sich aufgrund von zulässigen Änderungen und Ergänzungen in diesem Zeitpunkt darstelle, und die Sachlage, wie sie in diesem Zeitpunkt feststehe, zugrundezulegen. Das Gericht habe die bis zum Schluß der Verhandlung eintretenden Änderungen der Anspruchsgrundlage unter Anlegung der im § 183 Abs 1 ASVG normierten materiellrechtlichen Kriterien zu prüfen, allfällige bis zu diesem Zeitpunkt eingetretene Sachverhaltsänderungen bei der Entscheidung zu berücksichtigen und seine Beurteilung hinsichtlich des gesamten der Entscheidung unterliegenden Zeitraumes vorzunehmen. Nur so sei sichergestellt, daß die Entscheidung, die unter anderem die Grundlage für spätere Neufeststellungsbescheide bilde, der Sach- und Rechtslage in dem für die Urteilsfällung maßgeblichen Zeitpunkt entspreche. Sei aber im Fall eines Leistungsstreitverfahrens der für die Feststellung der Versehrtenrente maßgebliche Zeitpunkt der Schluß der Verhandlung erster Instanz, dann sei es durchaus vertretbar, auch den Lauf der einjährigen Schutzfrist des § 183 Abs 2 ASVG von diesem Zeitpunkt an beginnen zu lassen. Andernfalls könnte etwa bei langer Dauer eines Rechtsmittelverfahrens eine nach Schluß der Verhandlung erster Instanz eingetretene wesentliche Änderung der Verhältnisse nicht berücksichtigt werden. Im vorliegenden Fall falle, wie in Sozialrechtssachen häufig zu beobachten, das Datum des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz mit dem Tag der Urteilsfällung zusammen, so daß der erstgerichtlichen Ansicht, die erstmalige Feststellung der Dauerrente sei mit dem Urteil des Schiedsgerichtes der Sozialversicherung für Oberösterreich in Linz vom 6.Oktober 1986 erfolgt, beizupflichten sei. Die Neufeststellung der Versehrtenrente sei daher erst nach Ablauf eines Jahres vorgenommen worden. Dagegen richtet sich die von der beklagten Partei nicht beantwortete Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung (der Sache) mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinn abzuändern.

Rechtliche Beurteilung

Die nach § 46 Abs 4 ASGG ohne die Beschränkungen des Abs 2 dieser Gesetzesstelle zulässige Revision ist teilweise berechtigt. Kann die Versehrtenrente während der ersten zwei Jahre nach dem Eintritt des Versicherungsfalles wegen der noch nicht absehbaren Entwicklung der Folgen des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit ihrer Höhe nach noch nicht als Dauerrente festgestellt werden, so hat der Träger der Unfallversicherung die Versehrtenrente als vorläufige Rente zu gewähren. Spätestens mit Ablauf des zweijährigen Zeitraumes ist die Versehrtenrente als Dauerrente festzustellen; diese Feststellung setzt eine Änderung der Verhältnisse (§ 183 Abs 1) nicht voraus und ist an die Grundlagen für die Berechnung der vorläufigen Rente nicht gebunden (§ 209 Abs 1 ASVG). (Die im folgenden ohne Gesetzesangabe zit Paragraphen sind solche des ASVG.)

Bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse, die für die Feststellung einer Rente maßgebend waren, hat der Träger der Unfallversicherung auf Antrag oder von Amts wegen die Rente neu festzustellen (§ 183 Abs 1 S 1).

Sind zwei Jahre nach Eintritt des Versicherungsfalles abgelaufen oder ist innerhalb dieser Frist die Dauerrente (§ 209) festgestellt worden, so kann die Rente immer nur in Zeiträumen von mindestens einem Jahr nach der letzten Feststellung neu festgestellt werden. Diese Frist gilt nicht, wenn in der Zwischenzeit eine neue Heilbehandlung abgeschlossen oder eine vorübergehende Verschlimmerung der Folgen des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit wieder behoben wurde (S 183 Abs 2). Die Herabsetzung einer Rente wird, wenn der Herabsetzungsgrund in der Wiederherstellung oder Besserung des körperlichen oder geistigen Zustandes des Rentners ... gelegen ist, mit dem Ablauf des Kalendermonates wirksam, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, sonst mit dem Ende des Kalendermonates, in dem der Herabsetzungsgrund eingetreten ist (§ 97 Abs 3).

Im vorliegenden Fall gilt der Versicherungsfall mit dem 6. Oktober 1984 (Unfallereignis) als eingetreten (§ 174 Z 1 ASVG). Der im § 183 Abs 1 und § 209 Abs 1 erwähnte Zweijahreszeitraum dauerte daher bis 6.Oktober 1986.

Am letzten Tag dieses Zeitraumes wurde im Verfahren 6a C 17/85 des Schiedsgerichtes der Sozialversicherung für Oberösterreich in Linz, das die erstmalige Feststellung der Versehrtenrente im Ausmaß von 50 vH der Vollrente samt Zusatzrente ab dem Ende des unfallbedingten Krankenstandes zum Gegenstand hatte, die Verhandlung für geschlossen erklärt (§ 193 Abs 1 ZPO) und das vorbehaltende klagestattgebende Urteil gefällt (§ 415 ZPO), dessen schriftliche Ausfertigungen den Parteien am 14.Jänner 1987 zugestellt wurden (§ 392 Abs 2 ASVG aF), wodurch das Urteil ihnen gegenüber wirksam wurde (§ 416 Abs 1 ZPO).

Seit 7.Oktober 1986 kann die Rente - abgesehen von den im § 183 Abs 2 S 2 genannten, hier seither nicht vorliegenden Ausnahmen - nach S 1 des zit Abs immer nur in Zeiträumen von mindestens einem Jahr nach der letzten Feststellung bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse, die für die Feststellung der Rente maßgebend waren, auf Antrag oder von Amts wegen neu festgestellt werden, und zwar sowohl zugunsten als auch zuungunsten des Klägers, also höher, aber auch bis zur Entziehung niedriger bemessen werden.

Wie der im § 183 Abs 1 gebrauchte Begriff der "letzten Feststellung" der Rente auszulegen ist, ergibt sich aus dieser Gesetzesstelle allein nicht so deutlich wie im Zusammenhang mit § 362 Abs 1. Ist die Zuerkennung des Anspruches auf eine Versehrtenrente oder ein Antrag auf eine Erhöhung der Versehrtenrente mangels einer entsprechenden Einbuße an Erwerbsfähigkeit abgewiesen oder eine solche Rente aus dem gleichen Grunde entzogen worden und wird vor Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft der Entscheidung der Antrag auf Zuerkennung (Erhöhung) der Versehrtenrente neuerlich eingebracht, ohne daß eine wesentliche Änderung der zuletzt festgestellten Unfallsfolgen glaubhaft bescheinigt ist oder innerhalb einer vom Versicherungsträger gesetzten angemessenen Frist bescheinigt wird, so ist der Antrag nach der letztgenannten Bestimmung zurückzuweisen.

Daraus ist abzuleiten, daß ein vor Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft einer zuungunsten des Versicherten ergangenen Rentenentscheidung neuerlich eingebrachter Antrag auf Zuerkennung oder Erhöhung der Versehrtenrente bei glaubhafter Bescheinigung einer wesentlichen Änderung (Verschlimmerung) der zuletzt festgestellten Unfallsfolgen nicht zurückgewiesen werden dar, sondern darüber ein (Sach)Bescheid nach § 367 zu erlassen ist. Hat der Versicherungsträger in den Fällen des § 362 den Antrag zurückgewiesen und vermag der Versicherte dem Gericht eine wesentliche Änderung des zuletzt festgestellten Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen, so hat es nach § 68 ASGG sogar das gerichtliche Verfahren ohne Rücksicht auf den § 67 Abs 1 Z 1 leg cit durchzuführen und in der Sache selbst zu entscheiden.

§ 183 Abs 2 und § 362 Abs 1 stehen in folgendem Zusammenhang:

Nach dem ersten Satz der erstgenannten Gesetzesstelle kann eine Dauerrente grundsätzlich nur in Zeiträumen von mindestens einem Jahr nach der letzten Feststellung neu festgestellt werden. Von diesem Grundsatz sind Ausnahmen sowohl zuungunsten als auch zugunsten des Versicherten möglich:

Wenn in der Zwischenzeit eine neue Heilbehandlung abgeschlossen oder eine vorübergehende Verschlimmerung der Folgen des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit wieder behoben wurde, kann die Dauerrente nach § 183 Abs 2 S 2 in einem Zeitraum von weniger als einem Jahr (von Amts wegen) (iS einer Herabsetzung oder gar Entziehung) neu festgestellt werden.

Wird eine wesentliche Änderung der zuletzt festgestellten Unfallsfolgen glaubhaft bescheinigt, dann kann auch eine Dauerrente nach § 362 Abs 1 in einem Zeitraum von weniger als einem Jahr auf Antrag des Versicherten (iS einer Zuerkennung oder Erhöhung) neu festgestellt werden.

Die Rentenansprüche sind (primär) von den Unfallversicherungsträgern mit Bescheid festzustellen, zu entziehen oder neu festzustellen (§§ 361 und 367).

Tritt ein solcher Leistungsbescheid nicht durch eine rechtzeitig erhobene Klage außer Kraft (§ 71 Abs 1 ASGG), dann beginnt die Jahresfrist des § 183 Abs 2 S 1 und des § 362 Abs 1 mit seiner Zustellung an den Versicherten, mit der der keinem weiteren Rechtszug unterliegende Bescheid wirksam wird.

Ist ein solcher Leistungsbescheid durch eine rechtzeitig erhobene Klage im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft getreten (§ 71 Abs 1 ASGG), dann sind zur Entscheidung über den im außer Kraft getretenen Bescheid festgestellt gewesenen, zum Gegenstand einer Sozialrechtssache gewordenen Rentenanspruch die ordentlichen Gerichte berufen (insb §§ 2 und 65 ASGG).

Wird der Anspruch auf Dauerrente in einem solchen Fall mit Urteil festgestellt, dann beginnt die Jahresfrist des § 183 Abs 2 S 1 und des § 362 Abs 1 nicht schon mit dem Schluß der Verhandlung erster Instanz, der Erlassung oder der Zustellung des erstgerichtlichen Urteils, sondern erst mit dessen (formeller) Rechtskraft, also wenn es durch ein Rechtsmittel nicht mehr angefochten werden kann (§ 411 ZPO).

Dies wird zwar nur im § 362 Abs 1 ausdrücklich gesagt, muß aber auch für § 183 Abs 2 S 1 gelten, weil vor Rechtskraft des Urteils nicht von einer Feststellung der Rente gesprochen werden kann. Wurde eine solche Rechtsstreitigkeit im Umfang des Klagebegehrens durch gerichtlichen Vergleich beigelegt (§ 75 Abs 3 ASGG), dann beginnt die Jahresfrist des § 183 Abs 2 S 1 mit der Wirksamkeit des Vergleiches.

Jede andere Auslegung des § 183 Abs 2 Z 1 würde zu einer vom Gesetzgeber zweifellos nicht beabsichtigten ungleichen Behandlung der Versicherten führen. Dazu kommt noch, daß die vom Berufungsgericht für seine Ansicht ins Treffen geführten Gründe in völlig gleicher Weise auch für die Fälle des § 362 Abs 1 gelten. Dies ändert nichts daran, daß es bei der Neufeststellung einer Dauerrente auf eine wesentliche Änderung der Verhältnisse ankommt, die für die (letzte) Feststellung der Rente maßgebend waren, also bei einer bescheidmäßigen Feststellung auf die dem Bescheid zugrunde gelegten Tatsachen, bei einer urteilsmäßigen Feststellung auf die dem Urteil zugrunde gelegten, bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz eingetretenen Tatsachen.

§ 183 Abs 2 S 1 hindert den Versicherungsträger nicht, den Bescheid über die Neufeststellung der Dauerrente schon innerhalb der in der genannten Gesetzesstelle bezeichneten Jahresfrist zu erlassen, doch darf die Neufeststellung - falls nicht eine der im S 2 erwähnten Ausnahmen vorliegt - (unter Bedachtnahme auf § 97 Abs 3) frühestens ein Jahr nach der letzten Feststellung wirksam werden. Andernfalls könnte der Versicherungsträger die gesetzliche Mindestfrist nie ausschöpfen.

Aus diesen Ausführungen folgt im vorliegenden Fall:

Die Dauerrente des Klägers wurde mit Urteil des Schiedsgerichtes der Sozialversicherung für Oberösterreich in Linz vom 6.Oktober 1986 6a C 17/85-20 ab Ende des unfallbedingten Krankenstandes mit 50 vH der Vollrente samt Zusatzrente festgestellt. Dieses Urteil wurde mit der Berufung des beklagten Versicherungsträgers nicht Folge gebendem Urteil des OLG Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17.März 1987 12 Rs 1034/87-23 bestätigt. Da das am 6.April 1987 zugestellte Berufungsurteil unbekämpft blieb, wurden die Urteile beider Instanzen nach Ablauf der vierwöchigen Revisionsfrist am 5.Mai 1987 rechtskräftig.

Daher kann die mit diesen rechtskräftigen Urteilen festgestellte Dauerrente nach § 183 Abs 2 S 1 frühestens ein Jahr nach dieser letzten Feststellung neu festgestellt werden.

Die Vorinstanzen hätten daher die Dauerrente des Klägers unter Bedachtnahme auf § 97 Abs 3 erst ab 1.Juni 1988 mit 35 vH der Vollrente neu festsetzen dürfen. Gegen diesen Hundertsatz wurde in den Rechtsmitteln nichts eingewendet.

In teilweiser Stattgebung der Revision waren daher die vorinstanzlichen Urteile wie aus dem Spruch ersichtlich abzuändern. Dabei war die vorläufige Zahlung nicht erst ab dem Schluß der Verhandlung erster Instanz, sondern bereits ab dem 1.Juni 1988, ab dem das Klagebegehren in einer zahlenmäßig noch nicht bestimmten Höhe als dem Grunde nach zu Recht bestehend erkannt wurde, anzuordnen (§ 89 Abs 2 ASGG, so auch 9.Mai 1989 10 Ob S 118/89). Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a und Abs 2 ASGG, jedoch der Höhe nach unter Bedachtnahme auf das Kostenverzeichnis (§ 54 Abs 1 ZPO).

Anmerkung

E17446

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:010OBS00070.89.0509.000

Dokumentnummer

JJT_19890509_OGH0002_010OBS00070_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten