Norm: ASGG §63ZPO §235 A1
Rechtssatz: Die Neuerungserlaubnis des § 63 Abs 1 ASGG ermöglicht unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen auch die Vornahme einer Klageänderung. Die Möglichkeit der Vornahme von Klageänderungen findet aber auch in zweiter Instanz in den Voraussetzungen des § 235 ZPO ihre Grenze. Entscheidungstexte 8 ObA 71/12t Entscheidungstext OGH 28.05.2013 8 ObA 71/12... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Gamerith und Dr. Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Alfred Mayer und Otto Schmitz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei E***** G*****, Pensionist, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****,... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Alfred Mayer und Otto Schmitz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei F***** B*****, Pensionist, ***** vertreten durch***** Rechtsanwalt*****, w... mehr lesen...
Norm: ASGG §63
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 63 ASGG statuiert wohl für die betroffene Partei eine Ausnahme vom Neuerungsverbot, gibt dieser aber keinen Anspruch auf Beweiswiederholung. Entscheidungstexte 9 ObA 75/91 Entscheidungstext OGH 10.07.1991 9 ObA 75/91 9 ObA 105/91 Entscheidungstext OGH 10.07.1991 9 ObA 105/91... mehr lesen...
Begründung: Die in Völkermarkt wohnhafte Klägerin ist bei der beklagten Partei als Vertragslehrerin beschäftigt. Sie wurde erstmals am 26. Februar 1986 für die Dauer des Bedarfes als sogenannte "Springerin" zur Vertretung bzw vorübergehenden Verwendung im örtlichen Verwaltungsbereich der allgemeinbildenden Pflichtschulen in Kärnten angestellt. Bis zum Ende dieses befristeten Dienstverhältnisses am 3.Juli 1986 versah sie ihren Dienst in verschiedenen Volks- und Sonderschulen in Sch... mehr lesen...
Norm: ASGG §63
Rechtssatz: Wurden die zulässigen Neuerungen bereits in der Berufungsschrift vorgebracht, ist darüber ungeachtet eines darauf abzielenden Antrages eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen. Entscheidungstexte 9 ObA 222/90 Entscheidungstext OGH 07.11.1990 9 ObA 222/90 Veröff: JBl 1991,329 European Case Law Ide... mehr lesen...
Norm: ASGG §63
Rechtssatz: Die Rüge, das Berufungsgericht habe das im Hinblick auf die Vertretung der Partei durch eine qualifizierte Person gemäß § 63 Abs 1 ASGG geltende Neuerungsverbot nicht beachtet, macht ausschließlich einen Mangel des Berufungsverfahrens im Sinne des § 503 Z 2 ZPO geltend. Entscheidungstexte 9 ObA 284/88 Entscheidungstext OGH 11.01.1989 9 ObA 284/88 ... mehr lesen...
Norm: ArbGerG §25 BASGG §63ZPO §235 Abs1 A1
Rechtssatz: Eine Klageänderung ist im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren grundsätzlich zulässig. Es kommt dabei nur auf den Rahmen des § 235 ZPO und nicht darauf an, ob "das Verfahren vor dem Berufungsgericht auf ganz neue Grundlage, völlig losgelöst von jenen der ersten Instanz, gestellt wird" (ausdrückliche Ablehnung von Arb 5692 und 4 Ob 154, 155/57, Arb 6823). Entscheidung... mehr lesen...