Begründung: Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision mit der
Begründung: zu, dass zur Frage, ob bei einer Kündigungsanfechtung im Fall eines Vorbringens auch zur Rechtsunwirksamkeit der Kündigung von Amts wegen auf ein Eventualbegehren umzustellen und ein neues Feststellungsbegehren zu formulieren sei, noch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliege. Die Parteien brachten selbst nichts Besonderes zum Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage vor. ... mehr lesen...
Begründung: Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision mit der
Begründung: zu, dass zur Frage, ob bei einer Kündigungsanfechtung im Fall eines Vorbringens auch zur Rechtsunwirksamkeit der Kündigung von Amts wegen auf ein Eventualbegehren umzustellen und ein neues Feststellungsbegehren zu formulieren sei, noch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliege. Die Parteien brachten selbst nichts Besonderes zum Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage vor. ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei J***** F*****, vertreten durch Dr. Andreas Lintl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei E***** AG, *****, vertreten durch die Winkler Reich-Rohrwig Illedits R... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei J***** F*****, vertreten durch Dr. Andreas Lintl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei E***** AG, *****, vertreten durch die Winkler Reich-Rohrwig Illedits R... mehr lesen...