Entscheidungsgründe: I. A.1. Mit dem in zwei (zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen) Arbeitsrechtssachen gefällten Urteil vom 15. November 1989 stimmte das Kreisgericht Wiener Neustadt der Entlassung des Beklagten (der klagenden Partei der anderen Arbeitsrechtssache) zu, verpflichtete die beklagte Partei (die Klägerin der anderen Arbeitsrechtssache) zur Bezahlung von 292.752,89 S (brutto) sowie 1.912,90 S (netto) - samt Zinsen - und wies das Klagsmehrbegehren ab.... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. A.1. Mit dem in zwei (zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen) Arbeitsrechtssachen gefällten Urteil vom 15. November 1989 stimmte das Kreisgericht Wiener Neustadt der Entlassung des Beklagten (der klagenden Partei der anderen Arbeitsrechtssache) zu, verpflichtete die beklagte Partei (die Klägerin der anderen Arbeitsrechtssache) zur Bezahlung von 292.752,89 S (brutto) sowie 1.912,90 S (netto) - samt Zinsen - und wies das Klagsmehrbegehren ab.... mehr lesen...
Index: 14 Organisationsrecht14/02 Gerichtsorganisation
Norm: B-VG Art18 Abs1ASGG §61 Abs1 Z2 idF BGBl 408/1990
Leitsatz: Aufhebung des §61 Abs1 Z2 ASGG idF BGBl 408/1990 wegen Verstoßes
gegen das rechtsstaatliche Prinzip; Verfassungswidrigkeit des Systems
vorzeitiger Vollstreckbarkeit von Dienstnehmeransprüchen wegen
Nichtberücksichtigung vom Regelfall abweichender Umstände
Rechtssatz: Die Aussage des Er... mehr lesen...
Index: 14 Organisationsrecht14/02 Gerichtsorganisation
Norm: B-VG Art18 Abs1ASGG §61 Abs1 Z2 idF BGBl 408/1990
Leitsatz: Aufhebung des §61 Abs1 Z2 ASGG idF BGBl 408/1990 wegen Verstoßes
gegen das rechtsstaatliche Prinzip; Verfassungswidrigkeit des Systems
vorzeitiger Vollstreckbarkeit von Dienstnehmeransprüchen wegen
Nichtberücksichtigung vom Regelfall abweichender Umstände
Rechtssatz: Die Aussage des Er... mehr lesen...