Begründung: Der Kläger erlitt am 12. 7. 2008 einen Verkehrsunfall, bei dem er verletzt wurde. Es lag zum Unfallszeitpunkt beim Kläger weder eine Pflichtversicherung oder eine freiwillige Versicherung nach dem GSVG noch eine Pflichtversicherung oder freiwillige Versicherung in der Unfallversicherung nach dem ASVG vor. Der Kläger war zum Zeitpunkt des Unfalls auch nicht Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft, sondern bezog Notstandshilfe. Nach dem Prozessvorbringen des Kläger... mehr lesen...
Begründung: Die gemäß § 8 Abs 1 Z 3 lit a ASVG als selbstständige Opernsängerin bei der beklagten Partei unfallversicherte Klägerin erlitt am 23. 9. 2004 in Polen als Beifahrerin in einem Kraftfahrzeug einen Arbeitsunfall. Das Erstgericht stellte fest, dass die bei der Klägerin „bestehenden" Gesundheitsstörungen (eine Gehirnerschütterung, eine Schädelprellung, eine Hautabschürfung im Bereich der linken Gesichtshälfte sowie eine Prellung des Brustkorbes und der linken Schulter, eine ... mehr lesen...