TE OGH 2009/12/15 10ObS169/09i

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Veröffentlicht am 15.12.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter (Senat nach § 11a Abs 3 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Mag. U***** R*****, vertreten durch Mag. Jürgen Zouplna, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65, vertreten durch Dr. Josef Milchram und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Versehrtenrente, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13. März 2009, GZ 8 Rs 161/08t-85, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 9. Juni 2008, GZ 25 Cgs 128/05d-81, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Aus Anlass der Revision wird das angefochtene Urteil als nichtig aufgehoben und dem Berufungsgericht eine neuerliche Entscheidung in einem Senat aufgetragen, in dem alle fachkundigen Laienrichter dem Kreis der Arbeitgeber angehören.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Kosten des Berufungsverfahrens.

Text

Begründung:

Die gemäß § 8 Abs 1 Z 3 lit a ASVG als selbstständige Opernsängerin bei der beklagten Partei unfallversicherte Klägerin erlitt am 23. 9. 2004 in Polen als Beifahrerin in einem Kraftfahrzeug einen Arbeitsunfall.

Das Erstgericht stellte fest, dass die bei der Klägerin „bestehenden" Gesundheitsstörungen (eine Gehirnerschütterung, eine Schädelprellung, eine Hautabschürfung im Bereich der linken Gesichtshälfte sowie eine Prellung des Brustkorbes und der linken Schulter, eine Hyperakusis und eine diskrete Schädigung des linken Ohrs mit grenzwertig herabgesetzter Hörschwelle und minimal herabgesetzter vestibulärer Reaktion) Folgen des Arbeitsunfalls vom 23. 9. 2004 seien. Weiters erkannte es die beklagte Partei schuldig, der Klägerin für die Folgen dieses Arbeitsunfalls eine Versehrtenrente im Ausmaß von 20 % der Vollrente vom 15. 10. 2004 befristet bis 31. 3. 2008 in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, „der Klägerin eine Versehrtenrente im Ausmaß von 100 % der Vollrente als Dauerrente unbefristet zu gewähren", wurde abgewiesen. Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge und wies das Leistungsbegehren der Klägerin zur Gänze ab. Es entschied in nichtöffentlicher Sitzung, wobei dem erkennenden Senat je ein fachkundiger Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer angehörten.

Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das klagsstattgebende Ersturteil wiederherzustellen. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei beantragt, der Revision keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, weil aus Anlass des Rechtsmittels eine Nichtigkeit von Amts wegen wahrzunehmen ist und dieser Frage immer erhebliche Bedeutung zur Wahrung der Rechtssicherheit zukommt (vgl 10 ObS 49/08s mwN ua; RIS-Justiz RS0042743). Gemäß § 12 Abs 3 zweiter Halbsatz ASGG haben in Streitsachen unter anderem nach dem GSVG alle fachkundigen Laienrichter dem Kreis der Arbeitgeber anzugehören. Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für Sozialrechtssachen, die Angelegenheiten der Unfallversicherung der gewerblich selbstständig tätigen Personen betreffen (RIS-Justiz RS0085526). Dagegen hat das Berufungsgericht verstoßen, weil dem erkennenden Senat ein fachkundiger Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehörte. Das Berufungsgericht war daher nicht vorschriftsmäßig besetzt, was die Entscheidung nach § 477 Abs 1 Z 2 ZPO nichtig macht (RIS-Justiz RS0042176). Der dem Berufungsgericht unterlaufene Verstoß gegen § 12 Abs 3 ASGG wurde auch nicht nach § 37 Abs 1 ASGG geheilt, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts in nichtöffentlicher Sitzung ohne vorhergehende mündliche Verhandlung erfolgte (RIS-Justiz RS0040259). Aber auch durch den Umstand, dass die nicht vorschriftsgemäße Besetzung des Berufungsgerichts in der Revision nicht gerügt wurde, ist keine Heilung der damit verbundenen Nichtigkeit eingetreten (vgl 10 ObS 49/08s mwN ua). Es musste daher aus Anlass der außerordentlichen Revision der Klägerin (vgl dazu E. Kodek in Rechberger, ZPO3 § 506 Rz 4 mwN) der vorliegende Nichtigkeitsgrund von Amts wegen wahrgenommen, das angefochtene Urteil als nichtig aufgehoben und dem Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung in vorschriftsgemäßer Besetzung aufgetragen werden (vgl zuletzt 10 ObS 49/08s).

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.

Anmerkung

E9275510ObS169.09i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:010OBS00169.09I.1215.000

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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