Norm: ARHG §56 Abs2Vertrag Österreich ? Tschechien über die Ergänzung der RHStrÜbk ArtXI Abs2
Rechtssatz: Verlangt das Verfahrensrecht des ersuchenden Staates für die Vornahme einer Ermittlungsmaßnahme eine gerichtlich überprüfbare Entscheidung der Staatsanwaltschaft, so bedarf es einer solchen Entscheidung auch dann, wenn diesbezüglich ein Rechtshilfeersuchen an eine österreichische Staatsanwaltschaft gestellt wird. Nur unter dieser Voraussetz... mehr lesen...