Norm
ARHG §56 Abs2Rechtssatz
Verlangt das Verfahrensrecht des ersuchenden Staates für die Vornahme einer Ermittlungsmaßnahme eine gerichtlich überprüfbare Entscheidung der Staatsanwaltschaft, so bedarf es einer solchen Entscheidung auch dann, wenn diesbezüglich ein Rechtshilfeersuchen an eine österreichische Staatsanwaltschaft gestellt wird. Nur unter dieser Voraussetzung wird nämlich Gewähr dafür geboten, dass eine entsprechende Überprüfung des diese Maßnahme begründenden Tatverdachts unter den gleichen Bedingungen, wie sie im ersuchenden Staat für eine inländische Anordnung gelten, stattfindet.
Entscheidungstexte
Schlagworte
CZEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132364Im RIS seit
07.02.2019Zuletzt aktualisiert am
07.02.2019