Rechtssatz: Der Sachverhalt, der der Berufungswerberin mit dem angefochtenen Straferkenntnis wegen Übertretung des § 71 Abs 2 AlVG vorgeworfen wurde, gleicht dem, der der Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft zugrunde gelegen ist. Die Bestimmung des § 71 Abs 2 AlVG unterscheidet sich nicht in wesentlichen Gesichtspunkten von der des Betruges nach § 146 StGB. Überdies erfordert auch die Bestimmung des § 71 Abs 2 AlVG Vorsatz. Das Unterlassen der Angabe von Erwer... mehr lesen...