Entscheidungsgründe: Der Kläger erlitt am 8. 7. 1997 als Radfahrer einen Verkehrsunfall, bei dem er schwer verletzt wurde (Verlust des rechten Unterschenkels). Er hatte am 7. 7. 1997 eine Arbeit als Konditorgeselle aufgenommen. Als er seine neue Arbeitsstelle am Unfalltag um ca 12.10 Uhr verließ, wollte er bei der Heimfahrt noch bei seiner Hausbank vorbeischauen. Er vermutete, dass sein Arbeitslosenentgelt für den Monat Juni bereits auf dem Konto verbucht sei und wollte das Geld... mehr lesen...
Norm: AlVG §51 Abs2
Rechtssatz: Beim Arbeitslosengeld ist - anders als beim Gehalt - grundsätzlich Barauszahlung über die Postsparkasse, das heißt im Wege der Zustellung durch den Briefträger, vorgesehen. Die unbare Auszahlung ist nur auf Antrag des Leistungsbeziehers und überdies nur dann zulässig, wenn die in § 51 Abs 2 letzter Satz AlVG angeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Aus diesem Grund dürfen Leistungsbezüge nur auf solche Konten de... mehr lesen...