RS OGH 2001/3/20 10ObS47/01m

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Veröffentlicht am 20.03.2001
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Norm

AlVG §51 Abs2

Rechtssatz

Beim Arbeitslosengeld ist - anders als beim Gehalt - grundsätzlich Barauszahlung über die Postsparkasse, das heißt im Wege der Zustellung durch den Briefträger, vorgesehen. Die unbare Auszahlung ist nur auf Antrag des Leistungsbeziehers und überdies nur dann zulässig, wenn die in § 51 Abs 2 letzter Satz AlVG angeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Aus diesem Grund dürfen Leistungsbezüge nur auf solche Konten des Leistungsberechtigten gutgeschrieben werden, über die er allein verfügungsberechtigt ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114911

Dokumentnummer

JJR_20010320_OGH0002_010OBS00047_01M0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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