Der Beschwerdeführer bezieht seit 28. August 1989 Notstandshilfe. Mit Bescheid des Arbeitsamtes Graz vom 13. Juni 1991 wurde dem Beschwerdeführer die Notstandshilfe mangels Notlage ab 1. Jänner 1991 im wesentlichen mit der Begründung: eingestellt, er verfüge über ein Einkommen aus Vermietung, welches den Bezug der Notstandshilfe ausschließe. Mit Bescheid des Arbeitsamtes Graz vom 20. Juni 1991 wurde der Beschwerdeführer zum Rückersatz unberechtigt empfangener Notstandshilfe im Gesamtbe... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)62 Arbeitsmarktverwaltung66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm: AlVG 1977 §12 Abs9;AlVG 1977 §36 Abs3A litc;AlVG 1977 §36 Abs3A litf;B-VG Art7 Abs1;NotstandshilfeV §5 Abs1;NotstandshilfeV §5 Abs5; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/08/0150
Rechtssatz: Gegen unterschiedliche Rechtsfolgen leistungsrech... mehr lesen...