RS Vwgh 1992/6/16 91/08/0149

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Veröffentlicht am 16.06.1992
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs9;
AlVG 1977 §36 Abs3A litc;
AlVG 1977 §36 Abs3A litf;
B-VG Art7 Abs1;
NotstandshilfeV §5 Abs1;
NotstandshilfeV §5 Abs5;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/08/0150

Rechtssatz

Gegen unterschiedliche Rechtsfolgen leistungsrechtlicher Art je nach Beschäftigung oder Nichtbeschäftigung des Arbeitslosen (Hinweis E 26.3.1987, 85/08/0010) bestehen vor dem Hintergrund des Zweckes des AlVG, grundsätzlich nur Personen, die nicht in Beschäftigung stehen, Leistungen zu erbringen, nicht schon an sich verfassungsrechtliche Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Gebotes der Gleichbehandlung. Solche Bedenken hegt der VwGH aber auch nicht gegen die Regelungen des § 36 Abs 3 A lit f § 12 Abs 9 AlVG und des § 5 Abs 5 NotstandshilfeV, weil ja § 5 Abs 1 NotstandshilfeV (und § 36 Abs 3 A lit c AlVG) durch das Gebot einer Berücksichtigung des zur Erwerbung (Erzielung) des Einkommens des Arbeitslosen notwendigen Aufwandes nicht grundsätzlich "eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung" mit sich bringen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991080149.X05

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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