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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AlVG 1977 §12 Abs9;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/08/0150Rechtssatz
Gegen unterschiedliche Rechtsfolgen leistungsrechtlicher Art je nach Beschäftigung oder Nichtbeschäftigung des Arbeitslosen (Hinweis E 26.3.1987, 85/08/0010) bestehen vor dem Hintergrund des Zweckes des AlVG, grundsätzlich nur Personen, die nicht in Beschäftigung stehen, Leistungen zu erbringen, nicht schon an sich verfassungsrechtliche Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Gebotes der Gleichbehandlung. Solche Bedenken hegt der VwGH aber auch nicht gegen die Regelungen des § 36 Abs 3 A lit f § 12 Abs 9 AlVG und des § 5 Abs 5 NotstandshilfeV, weil ja § 5 Abs 1 NotstandshilfeV (und § 36 Abs 3 A lit c AlVG) durch das Gebot einer Berücksichtigung des zur Erwerbung (Erzielung) des Einkommens des Arbeitslosen notwendigen Aufwandes nicht grundsätzlich "eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung" mit sich bringen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991080149.X05Im RIS seit
18.10.2001Zuletzt aktualisiert am
28.07.2009