Aus der Aktenlage ergibt sich folgender Sachverhalt: Der am 1. Jänner 1971 geborene Beschwerdeführer war im Jahre 1993 in Österreich arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt. Seine nächste arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung übte er vom 1. Februar 2001 bis zum 30. Juni 2004 in Deutschland aus. Im Anschluss daran bezog er in Deutschland Arbeitslosengeld. Vom 1. November 2004 bis zum 31. August 2005 bezog er erstmals Leistungen der österreichischen Arbeitslosenversic... mehr lesen...
Index: 62 Arbeitsmarktverwaltung66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm: AlVG 1977 §14 Abs5;AlVG 1977 §21 Abs1;AlVG 1977 §21 Abs7 Z1;
Rechtssatz: Wurde - wie im vorliegenden Fall - die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld nicht durch die Heranziehung von Zeiten im Ausland gemäß § 14 Abs. 5 AlVG erfüllt, ist die Höhe des Arbeitslosengeldes nicht nach § 21 Abs. 7 Z. 1 AlVG zu bemessen. Es ist daher nicht das Entge... mehr lesen...