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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §14 Abs5;Rechtssatz
Wurde - wie im vorliegenden Fall - die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld nicht durch die Heranziehung von Zeiten im Ausland gemäß § 14 Abs. 5 AlVG erfüllt, ist die Höhe des Arbeitslosengeldes nicht nach § 21 Abs. 7 Z. 1 AlVG zu bemessen. Es ist daher nicht das Entgelt der inländischen Zeiten, die nach den ausländischen Zeiten zurückgelegt worden sind, für die Bemessung maßgeblich, sondern die Bemessung ist nach den Regeln des § 21 Abs. 1 AlVG durchzuführen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006080233.X01Im RIS seit
07.02.2008Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011