Begründung: Die unterhaltsberechtigten Kinder, die zur Zeit der Antragstellung 14 und 16 Jahre alt waren, gehen noch zur Schule und befinden sich im Haushalt ihrer Mutter. Diese betreibt eine Gastwirtschaft mit einer kleinen Landwirtschaft, deren Erträgnisse sehr gering sind. Laut Steuerbescheid betrug das Einkommen aus der Landwirtschaft S 5.000,-- und das aus der Gastwirtschaft S 21.000,--. Der Vater wurde zuletzt mit Beschluß des Erstgerichtes vom 20.9.1994 zu einem monatli... mehr lesen...
Norm: ABGB §140 Abs1 BbAlVG §20 Abs2NotstandshilfeV §1 Z2
Rechtssatz: Der Familienzuschlag zum Arbeitslosengeld beziehungsweise zur Notstandshilfe für den Lebensgefährten des Unterhaltsschuldners ist nicht in die Bemessungsgrundlage für den Kindesunterhalt einzubeziehen. Entscheidungstexte 1 Ob 2292/96g Entscheidungstext OGH 03.10.1996 1 Ob 2292/96g ... mehr lesen...