Norm: PStG §1PStG §31 Abs1PStG §31 Abs2 Z1StGB §228
Rechtssatz: Das Geburtenbuch dient der Beurkundung der Lebendgeburt eines Kindes. Geburtsurkunden stellen einen Auszug aus dem Geburtenbuch dar. Die durch Vorlage eines inhaltlich unrichtigen Vaterschaftsanerkenntnisses bewirkte Eintragung eines Mannes als Vater in das Geburtenbuch verwirklicht daher nicht den Tatbestand des § 228 Abs 1 StGB, weil die Richtigkeit des Vaterschaftsanerkenntniss... mehr lesen...