Norm: ZPO §95ZPO §96
Rechtssatz: Die wirksame Zustellung (hier eines Versäumungsurteils) nach § 96 ZPO setzt eine dem § 95 ZPO entsprechende Anordnung voraus. Eine solche liegt aber nicht vor, wenn der beklagten Partei in dem Auftrag zur Namhaftmachung eines Zustellbevollmächtigten keine Frist gesetzt wurde. Entscheidungstexte 3 Ob 193/82 Entscheidungstext OGH 16.02.1983 3 Ob 193... mehr lesen...
Norm: ZPO §95ZPO §97
Rechtssatz: Die Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten nach § 97 ZPO ist von der Bestellung eins solchen nach § 95 ZPO, die im Ermessen des Gerichtes liegt, grundsätzlich verschieden. Entscheidungstexte 4 Ob 628/71 Entscheidungstext OGH 19.10.1971 4 Ob 628/71 Schlagworte § 95 ZPO aufgehoben durch Art II Z 10 ... mehr lesen...