Norm
Rechtssatz
Die Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten nach § 97 ZPO ist von der Bestellung eins solchen nach § 95 ZPO, die im Ermessen des Gerichtes liegt, grundsätzlich verschieden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
European Case Law Identifier (ECLI)
Dokumentnummer