Norm: ZPO §82 Abs2
Rechtssatz: Der Beschluss des Gerichtes, mit dem der Partei eine weitergehende Vorlage von Urkunden, als derjenigen, auf die sie sich ausdrücklich berufen hat, aufgetragen wird, ist grundsätzlich anfechtbar. Anmerkung Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 7 Ra 215/00i. Diese ist nunmehr unter RW0000537 abrufbar. Entscheidungstexte ... mehr lesen...